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   BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B   

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https://dejure.org/2013,38658
BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B (https://dejure.org/2013,38658)
BSG, Entscheidung vom 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B (https://dejure.org/2013,38658)
BSG, Entscheidung vom 14. November 2013 - B 9 SB 49/13 B (https://dejure.org/2013,38658)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9
    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Übergehen eines Beweisantrags - vorweggenommene Beweiswürdigung - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Nachweis von Blindheit in der Vergangenheit - Zurückverweisung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Übergehen eines Beweisantrags - vorweggenommene Beweiswürdigung - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Nachweis von Blindheit in der Vergangenheit - Zurückverweisung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Übergehen eines Beweisantrags - vorweggenommene Beweiswürdigung - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Nachweis von Blindheit in der Vergangenheit - Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B
    Er hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass das LSG der Rechtsprechung des BSG folgen wollte (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26) .
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B
    Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor, denn das LSG ist dem vom Kläger schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Sachverständigen Diplom-Psychologen L. ergänzend dazu anzuhören, ob die Antworten auf die ihm gestellten Beweisfragen auch für den Zustand (die Sehbehinderung) des Klägers in dem Zeitraum vom Unfall am 11.11.2001 bis zum Beginn des Remissionsprozesses Ende November 2010 gälten, ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5) , nicht gefolgt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG).
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